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Dieser Leitfaden beruht auf französischem Recht und gilt nur für das europäische Frankreich. Diese Übersetzung dient nur der Information; maßgeblich ist allein die französische Fassung.

Rechtsleitfaden

Rechtsleitfaden für Amateurorchester in Frankreich

Alle Antworten auf die rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Fragen von Amateurorchestern. Vereinsgründung, Urheberrecht, Zuschüsse, Versicherungen: alles, was Sie wissen müssen.

Inhalt

Gründung & Vereinsführung

Rechtsform, Satzung, Vorstand, Präfektur

Steuern & Meldepflichten

Spendenquittungen, Meldungen, Mehrwertsteuer

Urheberrecht & SACEM

Konzerte, Noten, Gebühren

Vergütung

Dirigent, Aushilfen, Auftritte

Finanzierung

Zuschüsse, Spenden, Nebenaktivitäten

Versicherungen & Haftung

Haftpflicht, Unfälle, Räume

Wichtiger Hinweis

Dieser Leitfaden dient ausschließlich der Information und Orientierung. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In besonderen oder komplexen Fällen empfehlen wir Ihnen, eine spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Steuerberatung hinzuzuziehen oder sich direkt an die zuständigen Behörden zu wenden (Präfektur, URSSAF, SACEM).

Gründung & Vereinsführung

Rechtsform, Satzung und Verwaltungspflichten

Welche Rechtsform eignet sich für die Gründung eines Amateurorchesters?

Der Verein nach französischem Recht (association loi 1901, nach dem Vereinsgesetz vom 1. Juli 1901) ist die am besten geeignete und am weitesten verbreitete Rechtsform für ein Amateurorchester in Frankreich. Er bietet zahlreiche Vorteile:

  • Rechtspersönlichkeit: Der Verein kann Eigentum besitzen, ein Bankkonto eröffnen, Verträge unterschreiben und vor Gericht klagen
  • Einfache Gründung: Meldung bei der Präfektur (oder online auf le-compte-asso.associations.gouv.fr), kein Mindestkapital erforderlich
  • Spenden und Zuschüsse: Der Verein kann öffentliche Fördermittel sowie Spenden von Privatpersonen oder Unternehmen erhalten
  • Steuerlich günstige Behandlung: Befreiung von den gewerblichen Steuern unter bestimmten Voraussetzungen
  • Beschränkte Haftung: Einfache Mitglieder haften nicht für die Schulden des Vereins. Vorstandsmitglieder können ausnahmsweise persönlich haften, wenn sie einen schweren Fehler begehen, der von ihrem Amt losgelöst ist (zum Beispiel eine Veruntreuung von Geldern)
Andere mögliche Rechtsformen (seltener)

Es gibt weitere Rechtsformen (Verein nach dem Lokalrecht von 1908 in Elsass-Mosel, Genossenschaft, SCIC), doch sie eignen sich selten für Amateurorchester. Der Verein nach dem Gesetz von 1901 bleibt für 99 % der Amateurensembles in Frankreich die Standardwahl.

Um Ihren Verein zu gründen, müssen Sie:

  1. eine Satzung verfassen (die Regeln, nach denen der Verein arbeitet)
  2. eine Gründungsversammlung mit mindestens 2 Personen abhalten
  3. das Meldeformular ausfüllen (Cerfa Nr. 13973*05)
  4. die Unterlagen bei der Präfektur oder Unterpräfektur einreichen oder online übermitteln

Die Meldung ist kostenlos. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung, und der Verein wird im Amtsblatt der Vereine und Unternehmensstiftungen (JOAFE) veröffentlicht.

Wie organisiert man die Führung eines Musikvereins (Vorstand, Verwaltungsrat, Mitgliederversammlung)?

Die Führung eines Vereins nach dem Gesetz von 1901 beruht in der Regel auf drei Organen:

1. Die Mitgliederversammlung (assemblée générale, AG)

  • Vereint alle Mitglieder des Vereins (mindestens einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung)
  • Beschließt über wichtige Fragen: Tätigkeitsbericht, Finanzbericht, Wahl der Vorstandsmitglieder, Satzungsänderungen, Auflösung
  • Jedes Mitglied hat in der Regel ein Stimmrecht (je nach Satzung)

2. Der Verwaltungsrat (conseil d'administration, CA) – freiwillig

  • Zwischenorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird und aus mehreren Verwaltungsratsmitgliedern besteht
  • Legt die Grundlinien fest, überwacht die Geschäftsführung und bereitet die Mitgliederversammlungen vor
  • Wählt oft die Vorstandsmitglieder aus den eigenen Reihen
  • Bei kleinen Orchestern fällt der Verwaltungsrat oft mit dem Vorstand zusammen

3. Der Vorstand (bureau)

  • Ausführendes Organ, in der Regel bestehend aus dem Vorsitz (vertritt den Verein), der Schriftführung (Verwaltung) und dem Kassenwart (Finanzen)
  • Kann um einen stellvertretenden Vorsitz, eine stellvertretende Schriftführung usw. ergänzt werden
  • Kümmert sich um die laufenden Geschäfte des Vereins
Wichtig: Vorstand und Verwaltungsrat sind nicht vorgeschrieben

Weder der Vorstand noch der Verwaltungsrat ist nach dem Gesetz von 1901 rechtlich vorgeschrieben (außer bei staatlich anerkannten Vereinen, den associations reconnues d'utilité publique). Ein kleiner Verein kann allein vom Vorsitz und der Mitgliederversammlung geführt werden. Das Trio aus Vorsitz, Schriftführung und Kassenwart ist gängige Praxis, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Praxistipp

Für ein kleines oder mittelgroßes Orchester genügt eine einfache Struktur: ein Vorstand aus 3 bis 5 Personen, direkt von der Mitgliederversammlung gewählt, ohne eigenen Verwaltungsrat. Das verringert den Verwaltungsaufwand und erfüllt trotzdem die gesetzlichen Anforderungen.

Muss sich der Verein einem Verband anschließen?

Der Anschluss an einen Verband ist nicht vorgeschrieben, bringt Amateurorchestern aber deutliche Vorteile.

Die Confédération Musicale de France (CMF) ist der wichtigste nationale Verband. Die CMF vereint mehr als 4.500 Musikvereine. Sie können sich auch einem Departementsverband oder einem Regionalverband anschließen.

Vorteile der Mitgliedschaft:

  • Gruppenversicherung: Die CMF bietet eine Haftpflichtversicherung zu ausgehandelten Tarifen, die alle Aktivitäten des Orchesters abdeckt
  • Rechts- und Verwaltungsberatung: Unterstützung bei Fragen zu Satzung, Steuern und Sozialabgaben
  • Fortbildungen: Lehrgänge für Dirigenten, Musiker und Vereinsverantwortliche
  • Begegnungen und Wettbewerbe: Teilnahme an Orchestertreffen, Festivals und nationalen Wettbewerben
  • Mehr Gewicht: Bei Zuschussanträgen kann die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband von Vorteil sein
  • SACEM: Manche Verbände haben Vereinbarungen mit der SACEM (der französischen Verwertungsgesellschaft), die die Meldungen erleichtern

Kosten: Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der Musiker (in der Regel zwischen 1 € und 5 € pro Musiker und Jahr, zuzüglich eines festen Beitrags für den Verein).

Offizielle Website der Confédération Musicale de France

Welche Meldepflichten gegenüber der Präfektur gibt es?

Ein Verein nach dem Gesetz von 1901 hat gegenüber der Präfektur Meldepflichten bei der Gründung und während seines Bestehens:

Bei der Gründung:

  • Erstmeldung (Cerfa-Formular Nr. 13973*05) mit der Satzung, der Liste der Vorstandsmitglieder und dem Protokoll der Gründungsversammlung
  • Veröffentlichung im Amtsblatt der Vereine (JOAFE) – Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit

Während des Vereinslebens:

  • Wechsel im Vorstand: innerhalb von 3 Monaten zu melden (Cerfa-Formular Nr. 13971*03)
  • Verlegung des Vereinssitzes: innerhalb von 3 Monaten zu melden
  • Satzungsänderung: mit dem neuen Satzungstext und dem Protokoll der Mitgliederversammlung zu melden, die die Änderung beschlossen hat
  • Namensänderung: zu melden, dazu eine neue Veröffentlichung im JOAFE (kostenpflichtig)
Achtung

Werden die Meldepflichten nicht eingehalten, droht keine direkte Strafe, doch es kann Probleme geben, wenn der Verein ein Bankkonto eröffnen, Zuschüsse erhalten oder Verträge unterschreiben will. Halten Sie Ihre Unterlagen bei der Präfektur auf dem neuesten Stand.

Online-Meldungen: Alle diese Schritte können Sie kostenlos auf service-public.fr/associations oder über das Compte Asso erledigen.

Steuern & Meldepflichten

Spendenquittungen, Mehrwertsteuer und Meldepflichten

Darf ein Verein nach dem Gesetz von 1901 (Orchester) Spendenquittungen ausstellen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Damit Sie Spendenquittungen ausstellen dürfen, mit denen Ihre Spender eine Steuerermäßigung erhalten, muss Ihr Verein als „von allgemeinem Interesse“ (d'intérêt général) anerkannt sein.

Voraussetzungen für das allgemeine Interesse:

  • Keine Gewinnerzielung: Der Verein schüttet keine Gewinne an seine Mitglieder aus
  • Uneigennützige Geschäftsführung: Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig (oder werden nur in engen Grenzen vergütet)
  • Nicht nur für einen geschlossenen Kreis: Die Tätigkeit muss einem ausreichend breiten Publikum zugutekommen
  • Förderfähiger Vereinszweck: kultureller, pädagogischer, künstlerischer Charakter … (Amateurmusik fällt in der Regel darunter)

Steuervorteil für Spender:

  • Privatpersonen: Ermäßigung der Einkommensteuer um 66 % des Spendenbetrags, bis höchstens 20 % des zu versteuernden Einkommens
  • Unternehmen: Steuerermäßigung von 60 % des Spendenbetrags, bis höchstens 0,5 % des Umsatzes (oder 20.000 €, wenn das günstiger ist)
Konkretes Beispiel

Eine Privatperson spendet Ihrem Orchester 100 €. Ist Ihr Verein von allgemeinem Interesse, stellen Sie ihr eine Spendenquittung aus. Die Person kann 66 € von ihrer Steuer abziehen. Die Spende kostet sie also netto nur 34 €.

Wie prüfen Sie, ob Ihr Verein die Voraussetzungen erfüllt?

Sie können bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft (rescrit fiscal) beantragen (Artikel L. 80 C des französischen Steuerverfahrensgesetzbuchs, Livre des procédures fiscales). Die Verwaltung hat 6 Monate Zeit für die Antwort. Bleibt eine Antwort aus, gilt der Antrag als stillschweigend angenommen.

Vorlage für die Quittung: Verwenden Sie das Cerfa-Formular Nr. 11580*05, erhältlich auf impots.gouv.fr .

Welche Meldungen sind Pflicht, wenn ein Amateurorchester Konzerte gibt?

Die Pflichten hängen davon ab, ob das Konzert kostenlos ist oder Eintritt kostet, und vom Status des Veranstalters.

Für jedes Konzert (kostenlos oder mit Eintritt):

  • Meldung bei der SACEM: Wenn Sie geschützte Werke spielen (Komponisten, die vor weniger als 70 Jahren gestorben sind), müssen Sie das Konzert bei der SACEM (der französischen Verwertungsgesellschaft) melden
  • Meldung beim Rathaus: Je nach Gemeinde kann eine Musikaufführung eine vorherige Meldung erfordern (vor allem aus Sicherheitsgründen, wenn viel Publikum erwartet wird)

Für ein Konzert mit Eintritt:

  • Meldung als Veranstaltungsunternehmer: grundsätzlich Pflicht für die Organisation von Aufführungen mit Eintritt. Vereine profitieren jedoch von einer Duldung von 6 Aufführungen pro Jahr ohne diese Meldung (Dekret Nr. 2019-1004)
  • Ticketverkauf: Pflicht, nummerierte Eintrittskarten oder ein ordnungsgemäßes Ticketsystem zu verwenden
  • Veranstaltungssteuer (taxe sur les spectacles): Von Vereinen organisierte Aufführungen von Amateurmusik sind in der Regel befreit oder fallen nicht darunter. Nähere Auskünfte erteilt das Centre National de la Musique (CNM)

Sonderfall Mehrwertsteuer:

Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht sind für ihre nicht gewerblichen Tätigkeiten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit. Überschreitet Ihr Orchester die Freigrenze für gewerbliche Nebeneinnahmen (rund 80.000 €, jährlich angepasst), wenden Sie sich an eine Steuerberatung.

Kostenlose Aufführung ≠ keine Meldung

Auch wenn das Konzert kostenlos ist, müssen Sie es der SACEM melden, sobald Sie geschützte Werke spielen. Für kostenlose Konzerte von Vereinen gewährt die SACEM ermäßigte Tarife (oder verzichtet sogar ganz auf Gebühren).

Urheberrecht & SACEM

Gebühren, Konzertmeldungen und Noten

Wer muss die SACEM-Gebühren zahlen: das Orchester oder der Veranstalter des Konzerts?

Rechtlich ist der Veranstalter des Konzerts verpflichtet, die Urheberrechtsgebühren an die SACEM zu zahlen (Société des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs de Musique, die französische Verwertungsgesellschaft, vergleichbar mit der GEMA).

Wer ist der Veranstalter?

  • Organisiert das Orchester sein Konzert selbst (Saalmiete, Werbung, Ticketverkauf), ist das Orchester der Veranstalter und muss die SACEM-Gebühren zahlen
  • Lädt eine Gemeinde, ein anderer Verein oder ein Festival das Orchester zu einem Auftritt ein, schuldet dieser externe Veranstalter die Gebühren

Wie funktioniert das?

  1. Der Veranstalter muss das Konzert bei der SACEM melden, und zwar mindestens 15 Tage vorher. Eine frühe Meldung berechtigt zu einem ermäßigten Tarif (rund 20 % Nachlass), deshalb lohnt es sich, so früh wie möglich zu melden
  2. Nach dem Konzert reicht er das Programm der gespielten Werke ein (Titel, Komponisten, Verlage)
  3. Die SACEM berechnet die Gebühren anhand der Zahl der Zuschauer, des Eintrittspreises und des gespielten Repertoires
  4. Für ein Konzert eines Amateurorchesters liegen die SACEM-Tarife in der Regel bei 8,80 % (ermäßigter Tarif) bis 11 % der Eintrittseinnahmen, je nach Art der Veranstaltung. Für Ihren konkreten Fall sehen Sie direkt in den Tariftabellen der SACEM nach
Gut zu wissen

Werke, die gemeinfrei sind (Komponisten, die vor mehr als 70 Jahren gestorben sind: Bach, Mozart, Beethoven usw.), lösen keine SACEM-Gebühren aus. Besteht Ihr Programm nur aus gemeinfreien Werken, zahlen Sie nichts (eine Meldung ist trotzdem ratsam, um jeden Streit zu vermeiden).

Ermäßigte Tarife: Die SACEM bietet Vorzugstarife für kostenlose Konzerte, kleine Säle und Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht. Wenden Sie sich ruhig an die Regionaldirektion der SACEM.

Konzert auf der Website der SACEM melden

Darf man Noten an ein anderes Orchester verleihen oder verkaufen?

Die Frage ist komplizierter, als sie scheint, denn man muss zwischen dem physischen Träger (dem Papier) und dem Urheberrecht (dem Inhalt) unterscheiden.

Noten verleihen:

  • Gekaufte Originalnoten: Sie dürfen sie einem anderen Orchester vorübergehend leihen, so wie Sie ein Buch verleihen würden. Das ist legal.
  • Lizenzierte digitale Noten: Prüfen Sie die Lizenzbedingungen (oft auf ein einziges Ensemble beschränkt).

Noten verkaufen:

  • Gebrauchte Originalnoten: Sie dürfen Ihre Papierexemplare gebraucht weiterverkaufen. Der „Erschöpfungsgrundsatz“ erlaubt den Weiterverkauf eines rechtmäßig erworbenen Exemplars. Diese Regel gilt für physische Papierexemplare. Für digitale oder lizenzierte Noten gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht; Sie dürfen sie nur weiterverkaufen, wenn die Lizenz es ausdrücklich erlaubt
  • Gemeinfreie Noten: Ist das Werk gemeinfrei und haben Sie eine eigene Ausgabe erstellt (Transkription, Arrangement), dürfen Sie diese frei verkaufen oder weitergeben.

Legale Lösung für Noten: Manche Verlage bieten „Miet“-Lizenzen oder digitale Abonnements an, mit denen man für einen bestimmten Zeitraum legal auf Noten zugreifen kann. Erkundigen Sie sich bei den Verlagen (Billaudot, Lemoine, Hal Leonard usw.).

Darf man Noten für das Orchester fotokopieren?

Grundregel: In Frankreich ist das Fotokopieren geschützter Noten verboten, selbst für den persönlichen Gebrauch. Artikel L122-5 des französischen Gesetzbuchs über das geistige Eigentum (Code de la propriété intellectuelle) nimmt Noten von der Ausnahme für Privatkopien aus.

Gesetzliche Ausnahmen über SEAM-Pauschalverträge:

Die SEAM (Société des Éditeurs et Auteurs de Musique, die Gesellschaft der Musikverlage und Musikautoren) bietet Pauschalverträge an, die die Vervielfältigung in bestimmten Fällen erlauben (Richtpreise 2024):

  • Fanfare-Orchester, Blasorchester, Fanfarenzüge, Bigbands: 99 € bis 308 € inkl. MwSt. pro Jahr, je nach Besetzungsstärke
  • Chöre und Vokalensembles: 100 € bis 550 € inkl. MwSt. pro Jahr, je nach Besetzungsstärke
  • Schulen und Musikschulen: 4,12 € bis 6,86 € netto pro Schüler und Jahr (nur für den Unterricht)

Verbindliche Bedingungen: mindestens ein Originalexemplar kaufen, eine jährliche Gebühr zahlen, nur Kopien auf Papier, keine Weitergabe der Kopien.

Amateur-Sinfonieorchester

Sinfonieorchester sind von diesen Verträgen nicht erfasst. Sie brauchen eine Einzelgenehmigung der SEAM oder des Verlags oder erkundigen sich bei Ihrem Verband (z. B. bei der CMF).

Legale Alternativen: Leihmaterial, digitale Abonnements, Gruppenlizenzen der Verlage (Billaudot, Lemoine, Hal Leonard usw.).

Vergütung

Dirigent, Aushilfen und Auftritte des Vereins

Darf das Orchester für einen Auftritt (ein Konzert) eine Vergütung erhalten?

Ja, ein Verein darf für einen musikalischen Auftritt bezahlt werden (Konzert, Unterhaltungsprogramm, private Feier). Diese Vergütung zählt zu den Einnahmen des Vereins.

Wichtige Punkte:

  • Das ist keine Schwarzarbeit: Der Verein (eine juristische Person) stellt einem Auftraggeber eine Leistung in Rechnung. Die ehrenamtlichen Musiker werden dabei nicht einzeln bezahlt.
  • Rechnung: Der Verein muss dem Auftraggeber (Gemeinde, Unternehmen, Privatperson) eine Rechnung oder Honorarrechnung ausstellen.
  • Steuern: Solange diese Einnahmen gegenüber der nicht gewinnorientierten Haupttätigkeit untergeordnet bleiben, behält der Verein seine steuerlich günstige Behandlung.
Konkretes Beispiel

Ein Unternehmen lädt Sie ein, bei seiner Jahresabschlussfeier zu spielen, und bietet Ihnen 500 € an. Der Verein stellt eine Rechnung über 500 € aus. Der Betrag fließt in die Vereinskasse und kann für den Kauf von Noten, die Finanzierung der Proben usw. verwendet werden. Die Musiker erhalten persönlich nichts (sie sind ehrenamtlich tätig).

Achten Sie auf die Grenzen:

  • Werden die bezahlten Auftritte zur Haupttätigkeit des Vereins, kann er seinen nicht gewinnorientierten Charakter verlieren und gewerblichen Steuern unterliegen (Mehrwertsteuer, Körperschaftsteuer).
  • Mit der „4P“-Regel (Produit, Public, Prix, Publicité: Produkt, Publikum, Preis, Werbung) lässt sich prüfen, ob die Tätigkeit nicht in Konkurrenz zu gewerblichen Anbietern tritt.

Wie vergütet man einen Dirigenten?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, einen Dirigenten in einem Verein zu vergüten:

1. Ehrenamt (ohne Vergütung)

Der Dirigent ist ehrenamtliches Mitglied des Vereins. Ihm können tatsächliche Auslagen (Fahrten, Noten) gegen Beleg erstattet werden, eine Vergütung erhält er aber nicht.

2. Klassische Anstellung (unbefristeter oder befristeter Vertrag, CDI oder CDD)

  • Der Verein wird Arbeitgeber: Meldung bei der URSSAF (französische Sozialversicherung), Lohnabrechnungen, Sozialabgaben.
  • Gesamtkosten: etwa das 1,5- bis 2-Fache des Nettogehalts (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).
  • Je nach Tätigkeit muss der Tarifvertrag für Freizeit- und Kulturarbeit (ECLAT, Convention collective de l'animation) oder der für darstellende Kunst (Spectacle vivant) angewendet werden. Klären Sie mit einer Steuerberatung oder der CMF, welcher Tarifvertrag für Ihr Orchester gilt, denn davon hängen Mindestvergütungen und Sozialpflichten ab.
  • Formalitäten: Vorab-Meldung der Einstellung (DPAE), Lohnabrechnungen, monatliche Sozialmeldung (DSN).

3. Chèque Emploi Associatif (CEA, Beschäftigungsscheck für Vereine)

  • Vereinfachtes Verfahren der URSSAF für kleine Vereine (vollständig digital auf www.cea.urssaf.fr).
  • Die URSSAF erstellt die Lohnabrechnungen und Meldungen. Sie melden nur die geleisteten Stunden.
  • Nutzt der Verein den CEA, gilt er für alle Beschäftigten (allgemeine Pflicht, mit Ausnahmen: pädagogische Einsatzverträge, projektgebundene befristete Verträge, Zeitarbeit).
  • Ideal, wenn der Dirigent nur einige Stunden pro Woche oder Monat tätig ist.
  • Mehr über den CEA erfahren

4. GUSO (Guichet Unique du Spectacle Occasionnel, zentrale Meldestelle für gelegentliche Aufführungen)

  • Pflicht bei gelegentlicher Beschäftigung von Bühnenkünstlern (Dirigent, Musiker, Arrangeure und Orchestratoren).
  • Vereinfacht die Formalitäten: eine einzige Meldung für den Vertrag (der als Arbeitsvertrag gilt), die Lohnabrechnung und die Beiträge.
  • Wichtige Einschränkung: Bei mehr als 6 Aufführungen pro Jahr brauchen Sie eine Meldung als Veranstaltungsunternehmer (der GUSO bleibt nutzbar, die Meldung als Veranstaltungsunternehmer ist dann aber Pflicht)
  • Mehr über den GUSO erfahren
Möglichkeit Vorteile Nachteile
Ehrenamt Kostenlos, einfach Schwer, einen guten Dirigenten langfristig zu halten
Anstellung / CEA Soziale Absicherung, Stabilität Formalitäten, hohe Kosten
GUSO Einfach für gelegentliche Einsätze Nur für Bühnenkünstler

Wie bezahlt man zusätzliche Mitwirkende (Berufsmusiker als Aushilfe)?

Wenn Sie einen Berufsmusiker engagieren, der Ihr Orchester bei einem Konzert verstärkt, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

1. GUSO (empfohlene Lösung)

Der Guichet Unique du Spectacle Occasionnel (zentrale Meldestelle für gelegentliche Aufführungen) ist für diesen Fall bestens geeignet:

  • Sie melden den Künstler vor dem Auftritt online
  • Der GUSO erstellt den Vertrag und die Lohnabrechnung
  • Sie zahlen in einem Betrag: Nettolohn + Beiträge
  • Der Künstler ist sozial abgesichert (Status „intermittent du spectacle“ für Kulturschaffende mit wechselnden Engagements)

2. Gage über eine zwischengeschaltete Struktur

  • Manche Musiker arbeiten über Payroll-Dienstleister (sociétés de portage salarial) oder Künstlergenossenschaften
  • Sie bezahlen die Struktur, die das Geld an den Musiker weitergibt
  • Praktisch, wenn der Musiker keinen eigenen Status hat
Was Sie nicht tun sollten

Einen Musiker „bar auf die Hand“ ohne Meldung zu bezahlen, ist Schwarzarbeit. Damit drohen dem Verein strafrechtliche Sanktionen: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und 45.000 € Geldstrafe für den Vorsitz bzw. die Vorstandsmitglieder und bis zu 225.000 € Geldstrafe für den Verein. Hinzu kommen die Nachzahlung der Beiträge, Zuschläge (25–40 %) und möglicherweise die Auflösung des Vereins. Außerdem ist der Musiker bei einem Unfall nicht versichert.

Wichtiger Hinweis: Ein Musiker darf seine musikalischen Leistungen (Spielen, Dirigieren) nicht als Kleinunternehmer (auto-entrepreneur) in Rechnung stellen. Die Vermutung eines Arbeitsverhältnisses (Art. L7121-3 Code du travail) gilt für alle Bühnenkünstler. Nutzen Sie immer den GUSO oder einen Payroll-Dienstleister.

Richtwerte für Honorare: Ein Berufsmusiker verlangt in der Regel zwischen 85 € und über 200 €, abhängig von: (1) den geltenden Tarifverträgen, (2) Erfahrung und Niveau, (3) der Region. Die gesetzlichen Mindestsätze (brutto) liegen bei: ca. 90 € für eine Probe, ca. 145 € für ein Konzert im Ensemble. Sehen Sie im geltenden Tarifvertrag nach, um die gesetzlichen Mindestsätze einzuhalten.

Finanzierung

Zuschüsse, Spenden und Nebenaktivitäten

Welche Zuschüsse kann ein Musikverein beantragen?

Musikvereine können auf verschiedenen Ebenen öffentliche Zuschüsse beantragen:

1. Zuschüsse der Gemeinde (am häufigsten)

  • Das Rathaus Ihrer Stadt oder Gemeinde ist oft die erste Anlaufstelle
  • Betriebskostenzuschüsse (jährliche Förderung) oder Projektzuschüsse (einmalige Förderung für ein Konzert, einen Workshop)
  • Die Beträge sind je nach Gemeinde unterschiedlich: von einigen Hundert bis zu mehreren Tausend Euro
  • Der Antrag wird meist zu Beginn des Kalenderjahres gestellt (Zeitplan je nach Gemeinde verschieden)

2. Zuschüsse des Departements

  • Der Departementsrat (Conseil départemental) kann Kulturvereine fördern
  • Oft auf bestimmte Projekte ausgerichtet (Kulturvermittlung, Angebote im ländlichen Raum, junges Publikum)
  • Erkundigen Sie sich bei der Kulturabteilung Ihres Departements

3. Zuschüsse der Region

  • Die Regionalräte (Conseils régionaux) verfügen über Kulturbudgets
  • Oft strukturbildenden Projekten vorbehalten oder solchen, die über mehrere Departements hinaus wirken
  • Auch die DRAC (regionale Kulturdirektionen des Staates) können bestimmte Projekte fördern

4. Fördermittel der Musikverbände

  • Die CMF und die Departementsverbände bieten ihren Mitgliedern manchmal Fördermittel an
  • Förderung für den Kauf von Instrumenten, die Organisation von Workshops, die Ausbildung von Dirigenten

5. Private Stiftungen

  • Fondation de France, Fondation Orange, Fondation SNCF, regionale Bankstiftungen …
  • Thematische Projektausschreibungen (Musik, sozialer Zusammenhalt, Jugend, Menschen mit Behinderung)
  • Informieren Sie sich auf den Websites der Stiftungen über die Förderkriterien
Tipps für bessere Chancen

Bereiten Sie einen sorgfältigen Antrag vor: Vorstellung des Vereins, Bilanz der bisherigen Aktivitäten, ausführliche Projektbeschreibung, Finanzplan. Stellen Sie Ihre Wirkung vor Ort heraus: Zahl der erreichten Personen, Partnerschaften, Angebote für Menschen mit wenig Zugang zu Kultur. Geldgeber schätzen konkrete Projekte mit messbaren Kennzahlen.

Darf der Verein Spenden von juristischen oder natürlichen Personen annehmen?

Ja, ein Verein nach dem Gesetz von 1901 darf Spenden annehmen, sowohl von Privatpersonen (natürlichen Personen) als auch von Unternehmen (juristischen Personen).

Spenden von Privatpersonen:

  • Für die Annahme einer Spende sind keine besonderen Formalitäten nötig
  • Ist der Verein von allgemeinem Interesse, kann der Spender eine Steuerermäßigung erhalten (siehe Abschnitt „Steuern“)
  • Keine Obergrenze, große Spenden können aber eine Meldung an die Finanzverwaltung erfordern

Spenden von Unternehmen (mécénat):

  • Unternehmen können Geld- oder Sachspenden leisten (Material, Bereitstellung von Fachwissen)
  • Das Unternehmen erhält eine Steuerermäßigung von 60 % des Spendenbetrags (bis höchstens 0,5 % des Umsatzes oder 20.000 €). Für den Teil der Spenden, der 2 Millionen Euro pro Jahr übersteigt, kann die Ermäßigung auf 40 % sinken
  • Schließen Sie eine Spendenvereinbarung (convention de mécénat) ab, die die Verpflichtungen beider Seiten festhält
  • Achten Sie darauf, nicht ins gewerbliche Sponsoring zu geraten: Erwartet das Unternehmen nennenswerte Werbegegenleistungen, handelt es sich nicht mehr um eine Spende, sondern um eine gewerbliche Leistung

Vermächtnisse und Schenkungen:

  • Um Vermächtnisse (per Testament) oder Schenkungen unter Lebenden anzunehmen, muss der Verein seit mindestens 3 Jahren gemeldet sein
  • Bei Amateurorchestern selten, aber möglich
Crowdfunding

Über Crowdfunding-Plattformen (HelloAsso, Ulule, KissKissBankBank) können Sie für ein bestimmtes Projekt Spenden aus der breiten Öffentlichkeit sammeln (Kauf von Instrumenten, Konzertreise, Aufnahme). HelloAsso bietet speziell für Vereine kostenlose Funktionen.

Darf der Verein Nebenaktivitäten (Bingo, Tombola) zur Finanzierung veranstalten?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Vereine dürfen zusätzliche Aktivitäten zur Finanzierung organisieren, auch wenn diese nichts direkt mit ihrem musikalischen Zweck zu tun haben.

Bingo und Tombolas:

  • Traditionelles Bingo (loto, quine): ohne vorherige Genehmigung erlaubt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (1) geschlossener Kreis (nicht für die breite Öffentlichkeit), (2) Einsätze unter 20 € pro Person, (3) ein ausdrücklich genannter sozialer, kultureller, wissenschaftlicher, pädagogischer oder sportlicher Zweck, (4) Preise in Form von Sachwerten oder Dienstleistungen (kein Bargeld). Erkundigen Sie sich beim Rathaus nach möglichen örtlichen Einschränkungen
  • Tombolas: Melden Sie dem Rathaus den geplanten Gesamtwert der Lose (capital d'émission). Unter 7.500 €: vereinfachtes Verfahren. Von 7.500 € bis 30.000 €: Weisen Sie Ihre finanzielle Solidität und den konkreten Finanzierungsbedarf nach. Über 30.000 €: Vor der Genehmigung durch das Bürgermeisteramt ist eine Stellungnahme der Finanzverwaltung (directeur des finances publiques) vorgeschrieben
  • Vor der Veranstaltung ist in der Regel eine Meldung beim Rathaus nötig
  • Die Preise müssen Sachwerte sein (kein Bargeld, auch nicht beim traditionellen Bingo)

Weitere Finanzierungsaktivitäten:

  • Verkauf von Kuchen, Crêpes und Getränken: bei gelegentlichen Anlässen erlaubt (Feste, Konzerte). Beachten Sie die Hygienevorschriften.
  • Flohmärkte, Trödelmärkte: möglich, mit Meldung beim Rathaus, wenn sie öffentlich sind
  • Merchandising: T-Shirts, vom Orchester aufgenommene CDs usw.
Achtung, steuerliche Folgen

Finden diese Aktivitäten regelmäßig statt und bringen sie hohe Einnahmen, kann der Verein als gewinnorientierte Organisation eingestuft werden und seine Steuervorteile verlieren. Diese Aktivitäten müssen gegenüber der musikalischen Haupttätigkeit gelegentlich und untergeordnet bleiben. Je nach Art der Aktivität gelten für Vereine Höchstzahlen an Genehmigungen: höchstens 5 Genehmigungen für einen vorübergehenden Getränkeausschank (gewöhnliche Vereine), 10 für anerkannte Sportvereine usw. Wenden Sie sich für Ihren konkreten Fall an das Rathaus.

Schankerlaubnis: Um bei einer Veranstaltung Alkohol zu verkaufen, brauchen Sie vom Rathaus eine vorübergehende Genehmigung für den Getränkeausschank. Gewöhnliche Vereine erhalten höchstens 5 Genehmigungen pro Jahr, anerkannte Sportvereine 10. Für andere Bereiche (Landwirtschaft, Tourismus) gelten andere Grenzen. Der Verkauf ist auf Getränke der Gruppen 1 und 3 beschränkt (alkoholfreie Getränke sowie Wein, Bier und Cidre).

Versicherungen & Haftung

Schutz des Vereins, seiner Mitglieder und Dritter

Welche Versicherungen braucht ein Amateurorchester?

Ein Musikverein sollte mehrere Versicherungen abschließen, um seine Aktivitäten abzusichern:

1. Haftpflichtversicherung (RC) – UNVERZICHTBAR

  • Deckt Schäden, die der Verein oder seine Mitglieder bei den Aktivitäten Dritten zufügen (Publikum, Konzertsäle, Veranstalter)
  • Beispiel: Ein Notenständer fällt auf einen Zuschauer, ein Musiker verschüttet Kaffee auf die Ausstattung des Saals
  • Kosten: in der Regel zwischen 100 € und 500 € pro Jahr, je nach Deckungsumfang. Basistarif: ca. 100 € pro Jahr. Erweiterter Tarif (Haftpflicht + Ausrüstung): 250–400 € pro Jahr. CMF-Mitglieder erhalten oft ausgehandelte Tarife ab ca. 100 €. Holen Sie mehrere Angebote ein, um zu vergleichen
  • Faktisch Pflicht: Die meisten Säle und Veranstalter verlangen sie
  • Wichtig: Achten Sie beim Abschluss darauf, dass im Vertrag steht, dass „Vorstandsmitglieder, Angestellte, Ehrenamtliche und Mitglieder untereinander als Dritte gelten“. Diese Klausel ist entscheidend, damit Unfälle zwischen Vereinsmitgliedern versichert sind

2. Versicherung für Räume und Ausrüstung

  • Besitzt oder mietet der Verein eigene Räume, sollte er eine Mehrgefahrenversicherung für die Räume abschließen
  • Deckt die Instrumente des Vereins (Diebstahl, Feuer, Leitungswasser)
  • Achtung: Die eigenen Instrumente der Musiker sind in der Regel nicht versichert (sie müssen selbst eine Versicherung abschließen)

3. Unfallversicherung (freiwillig, aber empfohlen)

  • Deckt Personenschäden, die Mitglieder bei den Aktivitäten des Vereins erleiden
  • Sinnvoll, weil die französische Sozialversicherung (Sécurité sociale) nicht alles übernimmt (Reha-Kosten, Teilinvalidität)
  • Kann als Option im Haftpflichtvertrag angeboten werden

4. Vorstandshaftpflicht (freiwillig)

  • Schützt die Vorstandsmitglieder (Vorsitz, Kassenwart) vor persönlicher Inanspruchnahme
  • Sinnvoll, wenn der Verein größere Beträge verwaltet oder Personal beschäftigt
  • Besonders wichtig: Einzelne Vorstandsmitglieder können strafrechtlich belangt werden, wenn ein schwerer Unfall auf grobe Fahrlässigkeit oder einen offensichtlichen Verstoß gegen Sicherheitspflichten zurückgeht. Die strafrechtliche Haftung kann Freiheitsstrafen (bis zu 3 Jahre) und hohe Geldstrafen (bis zu 45.000 €) nach sich ziehen
Tipp: Versicherung über den Verband

Die Mitgliedschaft in der Confédération Musicale de France (CMF) oder einem Departementsverband umfasst oft eine Gruppen-Haftpflichtversicherung zu ausgehandelten Tarifen. Für kleine Vereine ist das oft die günstigste Lösung.

Spezialisierte Versicherer: APAC (Assurance pour les Activités Culturelles, Versicherung für kulturelle Aktivitäten), MAIF, MACIF, MAE oder auf Vereine spezialisierte Versicherungsmakler. Holen Sie mehrere Angebote ein, um zu vergleichen.

Wer haftet bei einem Unfall während einer Probe oder eines Konzerts?

Die Haftungsfrage hängt davon ab, wer geschädigt ist und was den Unfall verursacht hat.

Unfall eines Mitglieds (Musiker):

  • Geht der Unfall auf ein Verschulden des Vereins zurück (mangelhafte Ausrüstung, gefährliche Räume), kann der Verein zivilrechtlich haften
  • Handelt es sich um einen persönlichen Unfall ohne Verschulden des Vereins (Schwächeanfall, Sturz ohne äußere Ursache), haftet der Verein nicht
  • Das verunfallte Mitglied ist über die Sozialversicherung abgesichert (allgemeines System oder RSI, die Kasse der Selbstständigen), ergänzt durch seine eigene Unfallversicherung, falls vorhanden
  • Eine vom Verein abgeschlossene Unfallversicherung (falls vorhanden) kann die Leistungen ergänzen

Unfall eines Dritten (Zuschauer, ehrenamtliche Helfer von außen):

  • Der Verein haftet zivilrechtlich, wenn der Unfall auf einen Organisationsmangel oder ein Fehlverhalten eines Mitglieds zurückgeht
  • Die Haftpflichtversicherung des Vereins kommt dann für die Entschädigung des Geschädigten auf
  • Beispiel: Ein schlecht befestigtes Kabel bringt einen Zuschauer zu Fall → Haftpflicht des Vereins

Strafrechtliche Haftung:

  • Bei einem schweren Unfall (Tod, schwere Verletzungen) kann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden
  • Vorstandsmitglieder können persönlich belangt werden, wenn sie einen Fehler begangen haben (grobe Fahrlässigkeit, vorsätzliche Gefährdung)
  • Deshalb sind eine Vorstandshaftpflicht und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften so wichtig
Tipps zur Vorbeugung

Prüfen Sie regelmäßig den Zustand der Ausrüstung (Notenständer, Podeste, Kabel). Achten Sie darauf, dass die Räume den Vorschriften entsprechen. Halten Sie bei Konzerten die Notausgänge frei. Bei einem Unfall gilt: Melden Sie den Schaden so schnell wie möglich Ihrer Versicherung, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen. Sehen Sie in Ihrem Vertrag nach, denn manche Versicherer verlangen eine kürzere Frist. Prüfen Sie auch die besonderen Bedingungen bei Personenschäden (ärztliche Nachweise usw.). Bewahren Sie alle Zeugenaussagen und Fotos auf. Der Nachweis der Meldung ist entscheidend.

Welche Vereinbarungen braucht man für die regelmäßige Nutzung von Proberäumen?

Die Nutzung von Räumen (städtischer Saal, Musikschule, Kirche, Vereinsheim) muss in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden, um beide Seiten zu schützen.

Wesentliche Inhalte der Vereinbarung:

  • Angaben zu den Parteien: nutzender Verein und Eigentümer bzw. Verwalter der Räume
  • Beschreibung der Räume: Adresse, Fläche, bereitgestellte Ausstattung
  • Dauer: Gültigkeitszeitraum, Bedingungen für Verlängerung oder Kündigung
  • Nutzungszeiten: Tage und Zeitfenster, die dem Orchester vorbehalten sind
  • Finanzielle Bedingungen: kostenlose Überlassung, Beteiligung an den Nebenkosten, Miete
  • Verantwortlichkeiten: wer bei Beschädigung, Diebstahl oder Unfall haftet
  • Versicherungen: Pflicht des Vereins, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und einen Versicherungsnachweis vorzulegen
  • Übergabeprotokoll: gemeinsam erstellt (von beiden Parteien unterschrieben), mit Fotos oder Video des Zustands bei Beginn und Ende, Frist für die Meldung von Schäden (24–48 Stunden), klar geregelte Verantwortung bei Unfall oder Beschädigung
  • Hausordnung: Nutzungsregeln, Verbote (Rauchen, Alkohol, Lärm ab einer bestimmten Uhrzeit)

Arten von Vereinbarungen:

Art Beschreibung Vorsichtsmaßnahmen
Unentgeltliche Überlassung Überlassung des Raums ohne finanzielle Gegenleistung Verantwortlichkeiten und Instandhaltung klar regeln
Widerrufliche Nutzungsvereinbarung Nutzung jederzeit widerrufbar Eine ausreichende Vorankündigungsfrist vorsehen
Mietvertrag für Vereine Förmliche Vermietung gegen Miete Vereinbarkeit mit dem französischen Zivilgesetzbuch (Code civil) prüfen
Praxistipp

Auch wenn die Gemeinde den Raum kostenlos überlässt, bestehen Sie immer auf einer schriftlichen Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung schützt den Verein und klärt, was jede Seite erwartet. Bei einem Streit (Beschädigung, Lärm, Wechsel der Mehrheit im Gemeinderat) erspart ein unterschriebenes Dokument viele Konflikte.

Vereinfachen Sie die Verwaltung Ihres Orchesters

Jetzt, da Sie die rechtlichen Fragen im Griff haben, können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: die Musik. Sostenutoo bündelt Programme, Noten und Termine Ihres Ensembles an einem Ort.

Quellen und Verweise

Dieser Leitfaden stützt sich auf folgende offizielle Texte und Quellen (auf Französisch):